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Allgemeine Einkaufs-, Auftrags- und Zahlungsbedingungen (AEB)

der OWS Service für Schienenfahrzeuge GmbH
Zur Centralwerkstätte 11
92637 Weiden

Stand: August 2024.

§ 1 Geltungsbereich, Form

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern und Lieferanten („Verkäufer“). Die AEB gelten nur, wenn der Verkäufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist.
(2) Die AEB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
(3) Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Verkäufer im Rahmen der Auftragsbestätigung auf seine AGB verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen.
(4) Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben in unserer Bestellung haben Vorrang vor den AEB. Handelsklauseln sind im Zweifel gemäß den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms® in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Verkäufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser AEB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, EMail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.


§2 Vertragsabschluss

(1) Ein Vertrag über Lieferungen oder die Erbringung von Leistungen an uns, die OWS Service für Schienenfahrzeuge (in Folge OWS), kommt erst mit Zugang des durch uns unterzeichneten Doppels des Auftrags bzw. Bestellschreibens der OWS zustande. Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages, insbesondere in mündlicher Form, werden erst durch schriftliche Bestätigung unserer Geschäftsleitung wirksam. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Verkäufer zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
(2) Der Verkäufer ist gehalten, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 7 Kalendertagen schriftlich zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme).
(3) Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme ist der Zugang der Annahmeerklärung bei uns.
(4) Vertragsbestandteile sind jeweils:
(a) das Auftrags- bzw. Bestellschreiben der OWS;
(b) bei der Auftragsvergabe überreichte Ausführungsunterlagen wie Leistungsverzeichnisse, Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, sämtlich auch in elektronischer Form;
(c) diese Allgemeinen Einkaufs-, Auftrags- und Zahlungsbedingungen (AEB);
(d) – wenn vorhanden – weitere Vereinbarungen, sofern sie in schriftlicher Form geschlossen wurden;
(e) die für die bestellten Lieferungen und Leistungen jeweils geltenden technischen und rechtlichen Bestimmungen.


§ 3 Vertragsinhalt

(1) Mit Abschluss des Vertrages bestätigt unser Vertragspartner, alle Leistungen in dem vereinbarten Umfang fach- und fristgerecht sowie vollständig zu dem angebotenen Preis ausführen bzw. liefern zu können, und erkennt an, dass die ihm vorliegenden Unterlagen und Informationen für die Vertragsausführung eine ausreichende Grundlage bilden. Soweit nichts anderes wirksam vereinbart ist, gehören zum Leistungsumfang insbesondere:
a) Handelsübliche Verpackung und Transport der Liefergegenstände einschließlich Abladen und Verbringen zur Verwendungsstelle. Verpackungen hat unser Vertragspartner auf eigene Kosten wieder zurückzunehmen.
b) Vorhalten von Ersatzteilen für die Dauer der Garantiezeit sowie von Spezialwerkzeugen und Vorrichtungen, soweit dies für Montage, Wartung oder Reparaturen erforderlich ist;
c) Montage/Aufstellung der Liefergegenstände, soweit vereinbart;
d) Übergabe der gesamten Lieferung/Leistung zur Abnahme, darüber hinaus Inbetriebnahme, Schulung und Einweisung des Bedienungspersonals und Übergabe der Dokumentationsunterlagen, soweit erforderlich
e) Abwicklung von Zoll- und Einfuhrformalitäten.
(2) Jede Lieferung ist mit einem ausführlichen Lieferschein zu versehen, in dem Brutto- und Nettogewichte, Bezeichnung der Gegenstände, Stückzahlen bzw. Maße sowie Angabe unserer Bestellzeichen enthalten sind. Sofern die Lieferung vom Inhalt des Auftragsschreibens abweicht, ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Auf sämtlichen Begleitpapieren des Vertragspartners muss grundsätzlich die OWS-Bestellnummer angegeben werden.
(4) Zeugnisse (in Form bahntechnisch zugelassener Bestätigung der Ausführung der Leistung) müssen grundsätzlich gemeinsam mit der dazugehörigen Ware und dem dazugehörigen Lieferschein angeliefert werden. Ansonsten gilt die Ware als nicht geliefert und die dazugehörigen Rechnungen werden nicht fällig. Gleiches gilt auch für Sammelrechnungen, bei denen Zeugnisse zu einzelnen Bestellpositionen fehlen.
(5) Sollten Zeugnisse nicht lesbar sein, gilt die dazugehörige Ware ebenfalls als nicht geliefert.
(6) Der jeweilige Bestimmungsort (Lieferadresse oder Verwendungsstelle) ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung.


§ 4 Preise

(1) Der vereinbarte Preis für die Leistung/Lieferung versteht sich frei Lieferstelle abgeladen und montiert, bzw. Ort der Ausführung der Leistung. Der vereinbart Preis beinhaltet alle zur Vertragserfüllung erforderlichen Aufwendungen einschließlich Verpackung, Montage, Abnahme, Schulung und Einweisung. Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.
(2) Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich.
(3) Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(4) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer zustehen.
(5) Der Verkäufer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
(6) Soweit nichts anderes wirksam vereinbart ist, sind Nachforderungen jeglicher Art ausgeschlossen.


§ 5 Lieferzeit

(1) Die in den Vertragsunterlagen vereinbarte Liefer-/Leistungsfrist ist für unseren Vertragspartner verbindlich.
(2) Im Falle einer Verzögerung ist unser Vertragspartner verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich über eingetretene oder erkennbare Umstände in Kenntnis zu setzen, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Frist nicht eingehalten werden kann. Der Vertragspartner ist darüber hinaus verpflichtet, Maßnahmen zur Wiederherstellung des vereinbarten Liefertermins zu ergreifen und uns schriftlich darüber zu informieren.
(3) Gerät unser Vertragspartner mit der Lieferung/Leistung in Verzug, so stehen uns die gesetzlichen Rechte ungekürzt zu. Im Verzugsfall ist die OWS berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Wertes der in Verzug geratenen Lieferung/Leistung pro Tag, maximal jedoch 20 % des gesamten Auftragswertes zu verlangen, ohne dass es seitens OWS eines diesbezüglichen Vorbehaltes bei der Entgegennahme der Lieferung/Leistung bedarf. Die Vertragsstrafe ist auf den insgesamt geltend gemachten Verzugsschaden anzurechnen. Wir behalten uns vor, die Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung geltend zu machen.
(4) Wir behalten uns vor, bei Verzug unseres Vertragspartners vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung zu fordern, wenn eine gesetzte Nachfrist zur Lieferung/Leistung erfolglos verstrichen ist. Die OWS behält sich das Recht vor, in solchen Fällen Deckungskäufe zu Lasten des Vertragspartners vorzunehmen.


§ 6 Anforderungen an das Qualitätsmanagementsystem (QMS) und das Umweltmanagementsystem

(1) Die OWS verlangt, dass das Qualitätsmanagementsystem des Vertragspartners mindestens nach DIN EN ISO 9001:2015 oder nach IRIS (International Railway Industry Standard) von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle zertifiziert ist.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, der OWS eine Kopie seines gültigen Zertifikats kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Sollte der Vertragspartner nicht zertifiziert sein, ist er verpflichtet, das Formblatt „Selbstauskunft für nicht zertifizierte Vertragspartner“ auszufüllen. Die OWS behält sich vor, nicht zertifizierte Vertragspartner künftig nicht zu beauftragen.
(2) Die OWS hat ist nach DIN ISO 14001 zertifiziert und erwartet von Ihren Lieferanten den sorgsamen Umgang mit Ressourcen und eine umweltschonende Arbeitsweise.


§ 7 Audit

(1) Die OWS ist berechtigt, nach Absprache mit dem Vertragspartner, dessen Produktionsstätten sowie sein Qualitätsmanagementsystem durch System-, Prozess- und/oder Produktaudits zu überprüfen, zu bewerten und ggf. freizugeben. Dazu gewährt der Vertragspartner den von der OWS beauftragten Personen, ihren Kunden und/oder Vertretern von Aufsichtsbehörden Zugang zu seinen Produktionsstätten. Der Vertragspartner stellt alle dazu erforderlichen Dokumente, Aufzeichnungen und sonstige Informationen kostenlos zur Verfügung und wird die gewünschten Auskünfte erteilen.
(2) Sofern die OWS im Rahmen dieser Audits Verbesserungsbedarf erkennt, werden entsprechende Verbesserungsmaßnahmen gemeinsam mit dem Vertragspartner definiert und schriftlich dokumentiert. Der Vertragspartner sichert zu, diese Verbesserungsmaßnahmen unverzüglich durchzuführen und die OWS darüber schriftlich zu informieren.


§ 8 Änderungen

(1) Der Vertragspartner ist verpflichtet, die OWS über beabsichtigte wesentliche Änderungen in seinem Produktionsprozess vorab zu informieren, sofern diese Änderungen Auswirkungen auf die Qualität der Produkte und/oder Materialien haben können. Die OWS behält sich in solchen Fällen vor, ggf. erneute Audits im Werk des Vertragspartners durchzuführen bzw. erneute Freigaben der Produkte/ Materialien zu verlangen.


§ 9 Garantieerklärung, Mängelbeseitigung und Sonderfreigabe

(1) Unser Vertragspartner garantiert, dass:
(a) die Lieferung/Leistung in voller Übereinstimmung mit den vertragsgegenständlichen Beschreibungen, technischen Daten und Bedingungen erbracht wird;
(b) die Lieferung/Leistung im Zeitpunkt des Gefahrübergangs bzw. der Abnahme frei von Mängeln aller Art, für den vorgesehenen Zweck geeignet und, falls erforderlich, zugelassen ist;
(c) die jeweils anwendbaren technischen Vorschriften, Normen und Regeln eingehalten werden;
(d) die Dokumentationsunterlagen, soweit sie zum Lieferumfang gehören, zum Zeitpunkt der Abnahme vollständig und sachlich richtig sind.
(2) Stellt der Vertragspartner im Rahmen der Vertragsausführung fest, dass er die vertraglich vereinbarten Qualitätsmerkmale nicht einhalten kann, ist er verpflichtet, die OWS unverzüglich, vollumfänglich und schriftlich über Art und Ursache der Abweichung(en) sowie deren Folgen, insbesondere im Hinblick auf den vereinbarten Liefertermin, zu informieren. Die OWS erwartet in diesem Fall die Übermittlung eines 8D-Reports gemäß DIN ISO 9001.
(3) Der Vertragspartner hat die Möglichkeit, eine Sonderfreigabe für solche nicht konformen Produkte schriftlich bei der OWS zu beantragen. Dabei sind Art und Ursache der Abweichung, die betreffende Menge und die von unserem Vertragspartner eingeleiteten Korrekturmaßnahmen anzugeben. Die OWS entschiedet nach Prüfung der Sachlage über die Erteilung einer solchen Sonderfreigabe für eine spezifizierte Menge bzw. einen begrenzten Zeitraum. Die Auslieferung der betroffenen Produkte darf erst erfolgen, wenn dem Vertragspartner die schriftliche Sonderfreigabe der OWS vorliegt. Produkte, für die eine Sonderfreigabe erteilt wurde, müssen von dem Vertragspartner deutlich gekennzeichnet werden. Nach Ablauf der Sonderfreigabe ist der Vertragspartner verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Qualitätsmerkmale einzuhalten.
(4) Wir prüfen die Lieferung/Leistung innerhalb einer angemessenen Frist auf Qualitäts- und Quantitätsabweichungen. Mängelrügen durch OWS gelten als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen abgegeben werden. Die Frist beginnt bei offensichtlichen Mängeln mit Abnahme der Lieferung/Leistung, bei versteckten Mängeln mit deren Entdeckung.
(5) Die Abnahme unvollständiger oder mangelhafter Lieferungen/Leistungen stellt keinen Verzicht auf Mängel- oder Schadenersatzansprüche dar.
(6) Die Gefahr geht mit dem Zeitpunkt der Abnahme der Lieferung/Leistung auf uns über. Unser Vertragspartner ist verpflichtet, bis zur Abnahme die Lieferung ausreichend gegen Beschädigung oder Verlust zu versichern.
(7) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt drei Jahre ab Abnahme der Lieferung/Leistung, bei einem Bauwerk oder einer Sache, die üblicherweise für ein Bauwerk verwendet wird und die dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, fünf Jahre ab Abnahme.
(8) Erfolgt die Mängelbeseitigung durch eine Ersatzlieferung bzw. Leistung, so beginnt die Gewährleistungszeit mit der Abnahme der Ersatzlieferung bzw. Leistung neu.


§ 10 Zahlung

(1) Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der späteren Rechnungsprüfung innerhalb von 30 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto und innerhalb von 60 Tagen netto. Die Zahlung kann nach unserer Wahl durch Überweisung oder Verrechnungsscheck erfolgen. Maßgebend für die fristgerechte Zahlung ist der Zeitpunkt des Überweisungsauftrages bzw. der Postausgang.
(2) Die Zahlungsfrist beginnt mit Zugang der Rechnung bei uns und vollständiger und ordnungsgemäßer Leistungserbringung durch unseren Vertragspartner.


§ 11 Zusätzliche Leistungen

Werden zusätzlich zum Vertragsumfang weitere Leistungen notwendig, so ist der AN verpflichtet, uns vor Erbringung solcher Leistungen ein entsprechendes schriftliches Kostenangebot vorzulegen. Erst durch unseren schriftlichen Nachtragsauftrag werden zusätzliche Leistungen Vertragsinhalt.


§ 12 Subunternehmer

(1) Sofern der Vertragspartner seine Produktion oder Teile davon auf Subunternehmer verlagern möchte, ist er verpflichtet, die OWS vorher darüber zu informieren und eine schriftliche Genehmigung einzuholen. Stimmt die OWS der Verlagerung zu, ist der Vertragspartner verpflichtet, sämtliche Anforderungen der OWS sowie alle erforderlichen Unterlagen und sonstigen Dokumente vollständig und sorgfältig an den Subunternehmer zu übermitteln und diesen zur Enthaltung derselben zu verpflichten und die Einhaltung zu überwachen.
(2) In jedem Fall ist der Vertragspartner, auch im Falle der Verlagerung von Tätigkeiten, gegenüber der OWS verantwortlich für die Einhaltung der vereinbarten Vertragsinhalte.
(3) Sofern der Vertragspartner Subunternehmer zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten beauftragt, muss er auch eine entsprechende Auditierung seines Subunternehmers durch die OWS ermöglichen.


§ 13 Eigentumsvorbehalt

(1) Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Verkäufer wird für uns vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, so dass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwerben.
(2) Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.


§ 14 Beistellungen, Vorrichtungen

(1) Von uns beigestelltes Material, Werkzeuge und Vorrichtungen bleiben unser Eigentum. Unser Vertragspartner hat diese Sachen getrennt zu lagern und als unser Eigentum zu kennzeichnen. Er darf die Sachen nur bestimmungsgemäß im Rahmen des von uns erteilten Auftrages verwenden.
(2) Beigestelltes Material hat unser Vertragspartner unverzüglich nach Lieferung auf Mängel zu prüfen. Bedenken gegen die Verwendbarkeit müssen uns unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Dies gilt entsprechend, wenn beigestelltes Material nicht in der vorgesehenen Frist von unseren Lieferanten an unseren Vertragspartner geliefert wird.
(3) Stellt unser Vertragspartner Vorrichtungen für die Ausführung der Lieferungen und Leistungen her, so gehen die Vorrichtungen mit Fertigstellung in unser Eigentum über. Unser Vertragspartner verwahrt diese unentgeltlich, so lange wir dies verlangen und gibt die Vorrichtungen an uns auf Anforderung heraus.


§ 15 Produkthaftpflicht

(1) Soweit unser Vertragspartner für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns auf erstes Anfordern insofern von Schadenersatzansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinen Herrschafts- und Organisationsbereich fällt und er im Außenverhältnis selbst haftet.
(2) Im Rahmen der Haftung nach Abs. 1 ist unser Vertragspartner auch verpflichtet, etwaige uns entstehende Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß
(3) §§ 823, 840, 426 BGB zu erstatten, die auf Grund einer bei uns durchgeführten Rückrufaktion erwachsen. Wir unterrichten unseren Vertragspartner – soweit möglich und zumutbar – über Inhalt und Umfang der Rückrufaktion und geben ihm Gelegenheit zur Stellungnahme.
(4) Der Verkäufer hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 10 Mio. EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.


§16 ECM (für die Instandhaltung zuständige Stelle / Entity in charge of maintenance)

(1) Es gelten die Regelungen der VO 2019/779 sowie der VO 402/2013. Daraus ergibt sich insbesondere:
(2) Es findet ein regelmäßiger Informationsaustausch zwischen den Parteien gemäß Art. 4 und 5 VO 2019/779 statt. Insbesondere informieren sich die Parteien gegenseitig unverzüglich ab Kenntnis über sicherheitsrelevante Fehlfunktionen, Unfälle, Störungen, Beinaheunfälle und andere gefährliche Vorkommnisse an den Fahrzeugen und deren sicherheitskritischen Komponenten. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über festgestellte Fehler oder Mängel bezüglich der Sicherheit des Fahrzeuges sowie über weitere Befunde, soweit sie Ergebnis von beauftragten Inspektionsleistungen sind.
(3) Die Information erfolgt unverzüglich ab Kenntnis, im Rahmen der Abstimmung zwischen den Parteien während der Abwicklung des laufenden Instandhaltungsauftrages. Die Verantwortung, diesen Informationsaustausch zu regeln, zu führen und zu dokumentieren oder entsprechend zu veranlassen, liegt bei der Managementfunktion des ECM.


§ 17 Geheimhaltung

Unser Vertragspartner ist verpflichtet, den gesamten Inhalt des Vertrages, einschließlich des Auftragszettels und der einzelnen Preise, während und nach Beendigung des Vertrages geheim zu halten. Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich auch auf neue technische Erkenntnisse und Informationen. Eine Offenbarung darf nur erfolgen, wenn sie zwingend erforderlich ist. Das Eigentums- und Urheberrecht an Plänen, Unterlagen und Dokumenten, die wir unserem Vertragspartner zur Vertragsausführung übergeben, bleiben in vollem Umfang erhalten und dürfen ohne schriftliche Zustimmung der OWS weder veröffentlicht, noch vervielfältigt werden. Sie dürfen ausschließlich für die Erfüllung des Vertrages mit der OWS verwendet werden.


§ 18 Schutzrechte Dritter

Unser Vertragspartner sichert zu, dass er Inhaber sämtlicher Rechte ist, die im Zusammenhang mit seiner Lieferung/Leistung stehen und Rechte Dritter (insbesondere Patent-, Urheber- und sonstige Leistungsschutzrechte) hierdurch nicht verletzt werden. Unser Vertragspartner stellt uns in jedem Fall von der Haftung gegenüber Dritten wegen vermeintlicher Schutzrechtsverletzungen frei. Die Freistellungspflicht umfasst sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch Dritte.


§ 19 Abtretung, Zurückbehaltung, Aufrechnung

(1) Unserem Vertragspartner ist es untersagt, seine Forderungen gegen die OWS an Dritte abzutreten.
(2) Unserem Vertragspartner stehen keine Zurückbehaltungsrechte zu, soweit sie auf Gegenansprüchen aus anderen Rechtsgeschäften mit uns herrühren.
(3) Unserem Vertragspartner steht ein Aufrechnungsrecht nur insoweit zu, als die Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden ist.


§ 20 Schlussbestimmungen

(1) Für diese AEB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Verkäufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Weiden i.d.Opf. Deutschland.
(3) Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AEB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Verkäufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.