Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingung (AVB) der OWS Service für
Schienenfahrzeuge GmbH
Zur Centralwerkstätte 1
92637 Weiden
AZ: 467/11 Version 6.0
Stand: 03.02.2023
§1 Anwendungsbereich
(1) Unsere Lieferungen und Leistungen an unsere Auftraggeber („AG“) erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („AVB“), ohne Rücksicht drauf, ob wir die Leistung selbst erbringen oder durch einen Zulieferer oder Subunternehmer. Entgegenstehenden Einkaufsbedingungen des AG wird hiermit widersprochen. Abweichungen von den AVB bedürfen unserer ausdrücklichen Zustimmung, und zwar auch dann, wenn wir Lieferungen oder Leistungen in Kenntnis der Bedingungen des Auftraggebers vorbehaltlos an ihn ausführen. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des AG gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen.
(2) Die AVB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(3) Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor den AVB. Handelsklauseln sind im Zweifel gemäß den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms® in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.
(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser AVB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
(5) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
(6) Die AVB gelten für Modernisierungs-, Instandhaltungs-, Instandsetzungs- (Reparaturen) und andere Serviceleistungen für Schienenfahrzeuge („Fahrzeuge“) einschließlich deren Umbau („Serviceleistungen“) und der Bearbeitung bzw. Neubau von Komponenten.
§2 Angebote, Aufträge und Vertragsabschluss
(1) Unsere Angebote sind, ohne anderslautenden Hinweis, freibleibend und unverbindlich. Sie sind eine Aufforderung an den AG, uns ein Vertragsangebot zu machen. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Pläne und Systembeschreibungen sind nur angenähert maßgebend, soweit wir sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnen. Sie sind nur Beschaffenheitsvereinbarungen und begründen keine Beschaffenheitsgarantie.
(2) Der Vertrag kommt durch die Bestellung des AG (Angebot) und die Auftragsbestätigung (Annahme) durch uns zustande. Unsere Annahme erfolgt schriftlich oder durch Ausführung der Serviceleistungen. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 3 Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
(3) Wir behalten uns sämtliche Rechte an unserem Know-how im Hinblick auf die Serviceleistungen und damit durchgeführte Serviceleistungen („Know-how“) vor. Der AG ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, das in unseren Angeboten mitgeteilte Know-how zu veröffentlichen oder Dritten zugänglich zu machen. Durch die Erteilung des Auftrags erwirbt der AG keine Rechte an unserem Know-how mit Ausnahme des Rechts, das Know-how im Zusammenhang mit dem Betrieb der Fahrzeuge zu nutzen, die Gegenstand unserer Serviceleistungen sind.
(4) An Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sofern uns aufgrund unserer Angebote kein Auftrag erteilt wird, sind uns unsere Zeichnungen und anderen Unterlagen ohne Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
(5) Erstellen wir auf Anforderung des AG Kostenvoranschläge, beruhen unsere Angaben auf Schätzungen und sind unverbindlich, wenn nichts Abweichendes mit uns vereinbart ist.
§3 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Die Preise sind Nettopreise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer und gelten ab Werk ausschließlich Verpackung.
(2) Sofern nichts anderes vereinbart ist, berechnen wir für unsere Serviceleistungen die zur Zeit der Durchführung geltenden Preise. Zollgebühren und andere Abgaben, Reisekosten und Kosten der Unterbringung unserer Mitarbeiter bei Serviceleistungen außerhalb unserer Betriebsstätten werden gegen Nachweis, verbrauchtes Material zu den jeweils gültigen Preisen zuzüglich unseres jeweils gültigen Zuschlages berechnet. Gegenseitige Materialbezüge sind ordnungsgemäß zu quittieren.
(3) Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Erbringung der Lieferung/Leistung und Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
(4) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der AG in Verzug. Der offene Zahlungsanspruch ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(5) Zur Aufrechnung ist der AG nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist er nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertrag beruht und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Bei Schlechtleistung bleiben die Gegenrechte des AG unberührt.
(6) Der AN hat das Recht, seine Forderungen gegen den AG an Dritte abzutreten.
(7) Ist der AG in Zahlungsverzug mit einer Forderung, so können alle übrigen Forderungen gegen den Abnehmer/Käufer fällig gestellt werden.
(8) Der AG hat alle Gebühren, Kosten und Auslagen zu tragen, die im Zusammenhang mit jeder gegen ihn rechtlich erfolgreichen Rechtsverfolgung – auch außerhalb Deutschlands – anfallen.
(9) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des AG gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
§4 Lieferung / Liefertermine
(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben.
(2) Die Leistungserbringung erfolgt ab Werk, wo auch der Erfüllungsort für die Leistung und eine etwaige Nacherfüllung ist.
(3) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit sie dem AG zumutbar sind.
(4) Bei Reparaturen beruhen unsere Angaben zu Terminen auf Schätzungen. Sie sind nur verbindlich, wenn der Umfang der Arbeiten feststeht und wir danach mit dem Auftraggeber eine verbindliche Frist für die Reparatur vereinbaren.
(5) Die Einhaltung vereinbarter Termine setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom AG beizubringender Informationen und Unterlagen, die Erteilung erforderlicher Genehmigungen oder Zulassungen, die rechtzeitige Freigabe aller Pläne und Konstruktionszeichnungen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den AG voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängert, ohne negative Folgen auf die vereinbarten Zahlungstermine.
(6) Eine vereinbarte Frist gilt mit der Bereitstellung des Fahrzeugs zur Abholung durch den AG als gewahrt. Ist Versand vereinbart worden, so ist die Frist eingehalten, wenn die vollständige Sendung zum Versand gebracht ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist der vertraglich vereinbarte Abnahmetermin für die Einhaltung der Frist maßgeblich, es sei denn der AG ist zur Abnahmeverweigerung berechtigt. Falls kein Abnahmetermin vereinbart ist, ist die Meldung der Abnahmebereitschaft maßgeblich.
(7) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt oder wenn wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
(8) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den AG erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der AG pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem AG gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
(9) Der AG kann einen Verzugsschaden nur geltend machen oder bei verzögerter Lieferung Schadensersatz statt der Lieferung nur verlangen, wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln. Schadensersatzansprüche des AG bestehen nur für den typischerweise bei Serviceleistungen der fraglichen Art entstehenden Verzugsschaden. Dem AG verbleibt in jedem Fall das Recht, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten.
(10) Die Rechte des AG gem. § 7 dieser AVB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
§5 Gefahrenübergang, Versicherung, Abnahme
(1) Bei der Erbringung von Serviceleistungen geht die Gefahr mit Beendigung der Leistung, wenn eine Abnahme zu erfolgen hat mit Abnahme auf den AG über. Bei Lieferung von Komponenten oder Teilen geht die Gefahr für den zufälligen Untergang und die zufällige Verschlechterung mit Übergabe der Komponenten oder Teile an das Transportunternehmen oder im Falle der Abholung durch den AG mit deren Bereitstellung auf diesen über. Wird der Versand von Komponenten und Teilen auf Wunsch des AG verzögert, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
(2) Der AG ist verpflichtet, die Komponenten oder Teile für die Zeit zwischen dem Gefahrübergang gemäß diesem Absatz und dem Übergang des Eigentums zum Neuwert zu versichern.
(3) Ist der Versand von Komponenten oder Teilen vereinbart, werden diese von uns ohne besondere Weisung des AG gegen Transportgefahren einschließlich gewöhnlichen Bruches zu Lasten des Auftraggebers versichert.
(4) Bedarf die Serviceleistung einer Abnahme, so muss diese unverzüglich zu dem vereinbarten Termin, ansonsten unverzüglich nach unserer Meldung der Fertigstellung durchgeführt werden. Bei Umbauten von Fahrzeugen unter Veränderung technischer Abläufe nimmt der AG das Fahrzeug nach einer Funktionsprüfung ab, ansonsten nach Besichtigung der ausgeführten Serviceleistungen. Über die erfolgte Abnahme wird ein Protokoll errichtet.
(5) Kommt der AG in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom AG zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung iHv 0,5% der Auftragshöhe pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
§6 Mängelhaftung
(1) Für die Rechte des AG bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB). Öffentliche Äußerungen des Herstellers oder in seinem Auftrag insbes. in der Werbung oder auf dem Etikett der Ware gehen dabei Äußerungen sonstiger Dritter vor.
(3) Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schulden wir eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. Abs. 2 ergibt. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers und sonstiger Dritter übernehmen wir insoweit keine Haftung.
(4) Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der AG bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des AG voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Werkstoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der AG die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des AG auf Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und Einbaukosten“).
(5) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Ist die von uns gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den AG unzumutbar, kann er sie ablehnen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(6) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der AG den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der AG ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(7) Der AG hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der AG die mangelhafte Sache auf unser Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der AG jedoch nicht. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Deinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn wir ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet waren; Ansprüche des AG auf Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und Einbaukosten“) bleiben in diesem Zusammenhang unberührt.
(8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen AVB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom AG die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der AG wusste oder fahrlässig nicht wusste, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
(9) In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der AG das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
(10) Wenn eine für die Nacherfüllung vom AG zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der AG nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(11) Bestehen die Serviceleistungen im Umbau eines Fahrzeugs, beschränkt sich unsere Mängelhaftung auf die von uns gelieferten und eingebauten neuen Komponenten und Teile sowie unsere Umbauleistungen; sie umfasst nicht das Gesamtfahrzeug und seine Funktion, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart.
(12) Wir haften nicht für Mängel, die auf Vorgaben des AG für die Serviceleistungen oder Maßnahmen zurückzuführen sind, die der Auftraggeber ausdrücklich verlangt hat. Dies gilt auch, sofern Mängel an Teilen oder Materialien auftreten, die der AG beigestellt hat oder deren Verwendung er ausdrücklich verlangt hat. Mängelansprüche bestehen ferner nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
(13) Ansprüche des AG auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 7 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
§7 Haftungsbeschränkung
(1) Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des AG nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
§8 Verjährung
(1) Mängelansprüche des AG verjähren in 12 Monaten ab Abnahme; soweit keine Abnahme zu erfolgen hat, beginnt die Verjährung mit Beendigung unserer Serviceleistungen oder Ablieferung. Anstelle der Jahresfrist gelten die gesetzlichen Bestimmungen, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen haben.
(2) Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für Schadensersatzansprüche des AG, die durch einen Mangel der Serviceleistungen verursacht werden. Schadensersatzansprüche wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für Schäden durch die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
§9 ECM
(1) Es gelten die Regelungen der VO 2019/779 sowie der VO 402/2013. Daraus ergibt sich insbesondere:
(2) Es findet ein regelmäßiger Informationsaustausch zwischen den Parteien gemäß Art. 4 und 5 VO 2019/779 statt. Insbesondere informieren sich die Parteien gegenseitig unverzüglich ab Kenntnis über sicherheitsrelevante Fehlfunktionen, Unfälle, Störungen, Beinaheunfälle und andere gefährliche Vorkommnisse an den Fahrzeugen und deren sicherheitskritischen Komponenten. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über festgestellte Fehler oder Mängel bezüglich der Sicherheit des Fahrzeuges sowie über weitere Befunde, soweit sie Ergebnis von beauftragten Inspektionsleistungen sind.
(3) Die Information erfolgt unverzüglich ab Kenntnis, im Rahmen der Abstimmung zwischen den Parteien während der Abwicklung des laufenden Instandhaltungsauftrages. Die Verantwortung, diesen Informationsaustausch zu regeln, zu führen und zu dokumentieren oder entsprechend zu veranlassen, liegt bei der Managementfunktion des ECM.
§10 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der AG hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (zB Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des AGs, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Zahlungsanspruchs, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der AG den fälligen Zahlungsanspruch nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem AG zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(4) Der AG ist bis auf Widerruf gem. unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
a. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
b. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der AG schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres
etwaigen Miteigentumsanteils gem. vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des AGs gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
c. Zur Einziehung der Forderung bleibt der AG neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der AG seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der AG uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des AGs zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
d. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des AGs Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
§11 Softwarenutzung
(1) Soweit in unserem Lieferumfang Software enthalten ist, räumen wir dem AG ein nicht ausschließliches Recht ein, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung in dem Fahrzeug überlassen, an dem wir die Serviceleistungen erbracht haben. Eine Nutzung der Software in anderen Fahrzeugen ist unzulässig.
(2) Der AG darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, bearbeiten, übersetzen oder vom Objektcode in den Quellcode umwandeln. Er verpflichtet sich, Herstellerangaben nicht zu entfernen oder zu verändern.
(3) Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei uns.
§12 Informationen zum Datenschutz nach EU-DSGVO
(1) Unser Unternehmen prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, auch bei Bestandskunden, ihre Bonität. Dazu arbeiten wir mit der Creditreform Boniversum GmbH, Hammfelddamm 13, 41460 Neuss zusammen, von der wir die dazu benötigten Daten erhalten. Zu diesem Zweck übermitteln wir Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten an die Creditreform Bobiuversum GmbH. Die Informationen gem. Art. 14 der EU-Datenschutz-Grundverordnung zu der bei der Creditreform Boniversum GmbH stattfindenden Datenverarbeitung finden Sie hier: https://www.boniversum.de/eu-dsgvo/informationen-nach-eu-dsgvo-fuer-verbraucher/.
§13 Schlussbestimmungen
(1) Ist der AG Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Weiden. Entsprechendes gilt, wenn der AG Unternehmer iSv § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der
Lieferverpflichtung gem. diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des AGs zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
(2) Für diese AVB und das Vertragsverhältnis zwischen uns und dem AG sowie alle daraus erwachsenden Streitigkeiten unterliegen – auch bei Auslandsaufträgen – dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss von UN-Kaufrecht (CISG).